Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Studienordnung Diplom-Bioinformatik

Studienordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 24.09.2003

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der § 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBI. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Bioinformatik Ziel, Aufbau und Ablauf des Studiums der Bioinformatik an der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg.


(2) Bioinformatik-Diplom ist ein interdisziplinärer Studiengang am Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Verantwortlichkeit für die Realisierung des Studiums liegt beim Institut für Informatik des Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. An der Ausbildung sind weitere Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät beteiligt.

§ 2 Studienvoraussetzungen

(1) Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.

(2) Die Immatrikulation ins erste Fachsemester erfolgt nur zum Wintersemester.

§ 3 Ziele des Studiums

(1) Die Bioinformatik als Wissenschaftsdisziplin steht im Spannungsfeld zwischen Informatik und Biowissenschaften im weitesten Sinne. Die Einsatzmöglichkeiten eines Bioinformatikers sind folglich weit gefächert. Diesem Umstand wird die Ausbildung im Studiengang Bioinformatik gerecht, indem den Studierenden Gestaltungsmöglichkeiten ihres individuellen Profils während des Studiums eingeräumt und garantiert werden.

§ 4 Studienorganisation

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschlieβlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Diplomprüfung neun Semester. Die an der Ausbildung beteiligten Lehrbereiche stellen auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermöglicht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit mit dem Diplom abzuschlieβen.

(2) Das Studium ist unterteilt in das Grundstudium (Regelstudienzeit vier Semester), das mit der Diplomvorprüfung abschlieβt, und das Hauptstudium (Regelstudienzeit fünf Semester), das mit der Diplomprüfung endet. Das Studium  erstreckt sich über Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs im Gesamtumfang von höchstens 160 Semesterwochenstunden, die sich in etwa gleichmäßig auf das Grund- und Hauptstudium verteilen. Davon unberührt ist der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit.
Grund- und Hauptstudium gliedern sich in die drei Säulen Informatik, Mathematik und biowissenschaftlich/ chemisch/pharmazeutisch (im weiteren als "biowissenschaftlich" bezeichnet) orientierte Lehrveranstaltungen.

Das Grundstudium ist durch obligatorische Lehrveranstaltungen bestimmt, durch die eine Beherrschung der grundlegenden Fachinhalte erreicht und die Basis für eine flexible Gestaltung des Hauptstudiums gelegt wird.
Das Hauptstudium hat einerseits die Aufgabe, die grundlegenden Kenntnisse zu erweitern und hat andererseits eine individuelle Ausrichtung der Ausbildung zu gewährleisten. Letzterem dienen die durch die Studierenden zu wählenden Vertiefungsrichtungen.

§ 5 Grundstudium

(1) Das Grundstudium dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik, Biologie, Biochemie, Chemie und der mathematischen Methoden, die in der Bioinformatik Anwendung finden. Das Grundstudium erstreckt sich über vier Semester und hat die in Tabelle 1 dargestellte Struktur.
Im Grundstudium beträgt der Gesamtumfang 76 SWS obligatorische Lehrveranstaltungen. Hierbei entfallen

  • 30 SWS  auf Informatik
  • 18 SWS  auf Mathematik und
  • 28 SWS  auf biowissenschaftlich orientierte Lehrveranstaltungen.
    Obligatorischer Bestandteil der Informatikausbildung ist die Belegung eines Proseminars.
    Zusätzlich wird durch die am Studiengang beteiligten Fachbereichen eine nicht prüfungsrelevante, gemeinsam zu gestaltende „Ringvorlesung“ im Umfang von 1 – 2 SWS angeboten, die die Studierenden mit potentiellen Arbeitsfeldern eines Bioinformatikers, sowohl aus Sicht der Informatik  als auch aus Sicht der biowissenschaftlich orientierten Disziplinen, bekannt machen soll.

(2) Die Informatikausbildung im Grundstudium beträgt 30 SWS  und gliedert sich in:
Informatik I 6 SWS
Informatik II 6 SWS
Datenbanken I 6 SWS
Informatik IV 6 SWS
Praxis des Programmierens oder Datenbankpraktikum 4 SWS
Proseminar 2 SWS
Informatik I,II und IV umfassen die Gebiete Programmiersprachen, Datenstrukturen und effiziente Algorithmen sowie Theoretische Informatik.

(3) Die Ausbildung in Mathematik im Grundstudium beträgt 18 SWS und gliedert sich in:
Mathematik I
Mathematik II
Mathematik III
Mathematik IV
Mathematik I – IV umfassen die Gebiete Analysis, Lineare Algebra und Analytische Geometrie, Numerische Mathematik und Stochastik.

(4) Die Ausbildung in Chemie im Grundstudium beträgt 10 SWS und gliedert sich in:
Allgemeine Chemie und Grundlagen der physikalischen Chemie
Organische Chemie
Bioorganische Chemie


(5) Die Ausbildung in Biologie im Grundstudium beträgt 12 SWS und gliedert sich in:
Zellbiologie
Botanik
Zoologie
Ökologie
Genetik
Mikrobiologie


(6) Die Ausbildung in Biochemie im Grundstudium beträgt 6 SWS und besteht aus
Allgemeine Biochemie


(7) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, Biologie, Biochemie, Chemie und Mathematik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(8) Die Diplomvorprüfung besteht aus
a) einer Fachprüfung Informatik
b) einer Fachprüfung Mathematik  
c) einer Fachprüfung Chemie
d) einer Fachprüfung Biologie
e) einer Fachprüfung Biochemie

§ 6 Hauptstudium

(1) Während des Hauptstudiums werden die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertieft. Die Veranstaltungen des Hauptstudiums vermitteln Kenntnisse in mehreren Spezialgebieten der Informatik und biowissenschaftlich orientierten Fächern und führen innerhalb von Vertiefungsrichtungen zu aktuellen Forschungsthemen.


(2) Im Hauptstudium beträgt der Gesamtstundenumfang 79 SWS obligatorische und wahlobligatorische Lehrveranstaltungen. Der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit ist hiervon unberührt.
Von diesem Gesamtstundenumfang entfallen 8 SWS auf Mathematik einschließlich eines Modellierungspraktikums von 4 SWS, je 15 SWS auf Informatik, auf biowissenschaftlich orientierte Lehrveranstaltungen und auf zwei durch die Studierenden zu wählende Vertiefungsrichtungen, von denen eine aus dem Bereich Informatik und die zweite aus dem Bereich biowissenschaftlich orientierter Fächer stammen muss. Die prinzipielle Struktur des Hauptstudiums ist in Tabelle 2 dargestellt
Die Vertiefungsrichtungen dienen der Spezialisierung auf einem Schwerpunkt der Informatik und einem biowissenschaftlich orientierten Schwerpunkt.
Zu Beginn des Hauptstudiums ist darüber hinaus von allen Studierenden ein „Biologisches Querschnittspraktikum“ im Umfang von 3 SWS zu absolvieren. Zugangsvoraussetzung hierfür ist ein abgeschlossenes Vordiplom.
Innerhalb der biowissenschaftlich orientierten Studienbestandteile sind mindestens 4 SWS an Praktika über den Rahmen des verpflichtenden „Biologischen Querschnittspraktikums“ hinaus zu belegen.
Innerhalb der beiden Vertiefungsrichtungen ist eine Projektarbeit im Umfang von 8 SWS und die Diplomarbeit anzufertigen. Die Ausgabe des Diplomthemas kann erst nach Abschluss der Projektarbeit erfolgen.


(3) Zur Abstimmung der Studienpläne innerhalb der Vertiefungsrichtungen und zur Abgrenzung der von den Studierenden über die Vertiefungsrichtungen hinaus zu wählenden Lehrgebiete von diesen Vertiefungsrichtungen benennen die am Studium beteiligten Fachbereiche Hochschullehrer oder habilitierte Mitarbeiter als Tutoren.


(4) Für die Anfertigung der Diplomarbeit steht das 9. Semester zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Monate.
Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeit ein fachspezifisches Problem wissenschaftlich zu bearbeiten.


5) Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Diplomstudiengangs Bioinformatik. Durch die Diplomprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Fachs überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Bioinformatik anzuwenden. Sie besteht aus der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen:
a)   jeweils einer Fachprüfung in den beiden Vertiefungsrichtungen
b) einer Fachprüfung Informatik
c) einer Fachprüfung in biowissenschaftlich orientierten Fächern
Die Vertiefungsrichtungen müssen so gewählt sein, dass eine aus dem Bereich der Informatik, die zweite aus biowissenschaftlich orientierten Fächern stammt.
Die Fachprüfungen zu b) und der Vertiefungsrichtung aus dem Bereich Informatik beziehen sich auf Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten:

Theoretische Informatik und Algorithmen
Datenbanken und Informationssysteme
Software-Engineering und Programmiersprachen
Angewandte Informatik

(6) Die Fachprüfungen in den beiden Vertiefungsrichtungen nach Absatz 5 Punkt a) finden als mündliche Prüfungen statt, deren Gegenstand jeweils Lehrinhalte von Lehrveranstaltungen über mindestens 15 SWS ist.
Die Fachprüfungen Absatz 5 Punkte b) und c) bestehen aus, in der Regel mündlichen Teilprüfungen zu Lehrgebieten, die sich inhaltlich von den beiden Vertiefungsrichtungen der Kandidaten bzw. der Kandidatinnen abgrenzen. Der Prüfungsgegenstand jeder Teilprüfung darf den Lehrinhalt von Lehrveranstaltungen von 6 SWS zu jedem Gebiet nicht unterschreiten. Der Gesamtumfang an Lehrveranstaltungen zu jeder der beiden Fachprüfungen muss mindestens 15 SWS betragen.

Tabelle 1: Modellstudienplan im Grundstudium und Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung

Informatik
1Informatik I

* Eine der beiden Lehrveranstaltugen muss erfolgreich absolviert werden

Tabelle 2: Aufbau des Hauptstudiums und Fachprüfungen zur Diplomprüfung

InformatikMathematik
Biologisches Querschnittspraktikum 3 SWS

§ 7 Inkrafttreten der Studienordnung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 31.08.2004
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 10.03.2004 beschlossen und dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 11.03.2004 angezeigt.

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