Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Studienordnung Diplom-Informatik

Studienordnung für den Studiengang Informatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 22.1.2003

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der § 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBI. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Informatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Ziel, Aufbau und Ablauf des Studienganges Informatik-Diplom an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(2) Träger der Ausbildung ist das Institut für Informatik am Fachbereich Mathematik und Informatik.

§ 2 Studienvoraussetzungen

(1) Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.

(2) Für ein erfolgreiches Studium der Informatik sind ein ausgeprägtes Vorstellungsvermögen, mathematische Abstraktionsfähigkeit und Interesse an algorithmischen und logischen Fragestellungen wünschenswert. Vorkenntnisse über Programmierung sind nützlich, aber nicht notwendig. Grundkenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Verlauf des Studiums als unerlässlich.

(3) Die Immatrikulation ins erste Fachsemester erfolgt nur zum Wintersemester.

§ 3 Ziele des Studiums

(1) Die Informatik erforscht die grundsätzlichen Verfahrensweisen der Informationsverarbeitung und die allgemeinen Methoden der Anwendung solcher Verfahren in den verschiedensten Bereichen. Ihre Aufgabe ist es, durch Abstraktion und Modellbildung von speziellen Gegebenheiten sowohl der technischen Realisierung existierender Datenverarbeitungsanlagen als auch von Besonderheiten spezieller Anwendungen absehend, zu allgemeinen Gesetzen zu gelangen, die der Informationsverarbeitung zugrunde liegen, sowie Standardlösungen für Aufgaben der Praxis zu entwickeln.

(2) Das Studium der Informatik soll die Grundlagen des Fachs in theoretischer, praktischer sowie anwendungsorientierter Hinsicht vermitteln. Es soll die Studierenden befähigen, selbständig Probleme zu lösen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Einsatz und der Anwendung von informationsverarbeitenden Systemen auftreten.


(3) Von Absolventinnen bzw. Absolventen des Studienganges Informatik-Diplom wird erwartet, dass sie dem wissenschaftlichen Standard ihres Fachs genügen und in der Lage sind, komplexe, aus den Anwendungen kommende Probleme zu erfassen, sie mit Mitteln der Informatik hinreichend abstrakt zu formulieren und unter Kenntnis der Möglichkeiten von Hardware und Software einer Lösung zuzuführen. Das setzt das Verständnis präziser Beschreibungsformen und das Verstehen des Ablaufs und der Effizienz von maschinellen Informationsverarbeitungsprozessen voraus. Die Absolventinnen und Absolventen müssen sich den wandelnden Bedingungen der Praxis der Informationsverarbeitung anpassen können und bereit und in der Lage sein, diesen Wandel aktiv mitzugestalten.
Für Informatiker und Informatikerinnen ist die Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation besonders wichtig. Für die Zusammenarbeit mit Anwendern und als deren Partner bei der Lösung von Problemen mit Hilfe der Informationsverarbeitung muss die Diplom Informatikerin bzw. der Diplom-Informatiker in der Lage sein, in der Fachsprache eines Anwendungsgebiets abgefasste Problemstellungen sachgemäβ so zu formulieren, dass sie mit den gegebenen Mitteln der Informatik behandelt werden können.

§ 4 Studienorganisation

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschlieβlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Diplomprüfung neun Semester. Die an der Ausbildung beteiligten Lehrbereiche stellen auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermöglicht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit mit dem Diplom abzuschlieβen.

(2) Das Studium ist unterteilt in das Grundstudium (Regelstudienzeit vier Semester), das mit der Diplomvorprüfung abschlieβt, und das Hauptstudium (Regelstudienzeit fünf Semester), das mit der Diplomprüfung endet. Das Studium  erstreckt sich über Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs im Gesamtumfang von höchstens 160 Semesterwochenstunden, die sich in etwa gleichmäßig auf das Grund- und Hauptstudium verteilen, sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Davon unberührt ist der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit.
Das Grundstudium ist durch obligatorische Lehrveranstaltungen bestimmt, durch die eine Beherrschung der grundlegenden Fachinhalte erreicht und die Basis für eine flexible Gestaltung des Hauptstudiums gelegt wird.
Das Hauptstudium hat einerseits die Aufgabe, die grundlegenden Kenntnisse zu erweitern, und hat andererseits eine individuelle Ausrichtung der Ausbildung zu ermöglichen. Letzterem dienen die durch die Studierenden zu wählenden Vertiefungsrichtungen.


(3) Durch die Belegung eines Wahlpflichtfaches sollen die Grundlagen eines Anwendungsgebietes der Informatik vermittelt werden. Als Wahlpflichtfach kann auf der Grundlage der Prüfungsordnung jedes an der Martin-Luther-Universität vertretene Fachgebiet gewählt werden, das mit der Studienrichtung Informatik eine sinnvolle Fächerkombination ergibt.
Die Entscheidung über die Wahl eines Wahlpflichtfaches soll zu Beginn des ersten Fachsemesters erfolgen und dem Prüfungsamt des Fachbereiches schriftlich mitgeteilt werden.
Für das Wahlpflichtfach muss in der Regel ein  zwischen dem Fachbereich bzw. der Fakultät, der bzw. die für deren Ausbildung verantwortlich zeichnet, und dem Fachbereich Mathematik und Informatik abgestimmter Studienplan vorliegen.
Wird ein Wahlpflichtfach gewählt, für das ein solcher Studienplan noch nicht vereinbart wurde, so ist hierzu ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Mathematik und Informatik zu stellen. Dieser Antrag muss einen Vorschlag für einen detaillierten Studienplan enthalten, der mit dem betreffenden Fachbereich abgestimmt worden ist.
Bei einem Wechsel des Wahlpflichtfaches während des Hauptstudiums ist das Grundstudium in diesem neuen Wahlpflichtfach nachzuholen.

(4) Der Erfassung der von den Studierenden erbrachten Prüfungsleistungen dient ein Kreditpunktsystem. Jeder Lehrveranstaltung sind Kreditpunkte zugeordnet. Die Zahl der Kreditpunkte ergibt sich als die entsprechende, mit dem Faktor 1,5 multiplizierte Semesterwochenstundenzahl, wobei Übungen gleichberechtigt eingehen.
Im Falle des Bestehens einer Prüfung wird dem Kreditpunktkonto die Kreditpunktezahl derjenigen Lehrveranstaltungen gutgeschrieben, die Gegenstand der Prüfung waren (vgl. §§ 7, 17, 22 der Prüfungsordnung).
Für alle zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung zugelassenen Kandidaten bzw. Kandidatinnen wird ein Kreditpunktekonto für die erbrachten Leistungen bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet sowie Buch geführt über bestandene und nicht bestandene Prüfungen.
Im Falle des Bestehens einer Prüfung wird deren Kreditpunktezahl dem Kreditpunktekonto gut geschrieben.
Die Fachprüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, sobald die Anzahl der Kreditpunkte, die  in diesem Prüfungsfach gesammelt wurden, größer oder gleich der vorgegebenen Schranke ist. Die vorgegebenen Schranken und der Aufbau der Fachprüfungen für das Grundstudium sind in § 17, für das Hauptstudium in §§ 21 und 22 der Prüfungsordnung bestimmt.

§ 5 Grundstudium

(1) Das Grundstudium ist geprägt durch obligatorische Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 82 SWS, hiervon 38 SWS Informatik, 28 SWS Mathematik und 16 SWS Wahlpflichtfach, und dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik und der mathematischen Methoden, die in der Informatik Anwendung finden. Von wesentlicher Bedeutung für eine erfolgreiche Bewältigung des Grundstudiums ist die intensive Beteiligung an den Übungen und  Praktika. Das Grundstudium erstreckt sich über vier Semester und hat die in Tabelle 1 dargestellte Struktur.

(2) Proseminare werden sowohl im Sommer- als auch im Herbstsemester angeboten. Die Teilnahme an einem Proseminar ist deshalb im dritten oder vierten Semester möglich.

(3) Die Informatikausbildung im Grundstudium beträgt 38 SWS und gliedert sich in:
Informatik I (Programmiersprachen)
Informatik II (Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I)
Informatik III (Technische Informatik  I)
Informatik IV (Theoretische Informatik I)
Praxis des Programmierens
Hardwareentwurfspraktikum
Physikalisch-elektronische Grundlagen der Informatik

(4) Für Studierende mit einem anderen Wahlpflichtfach als Mathematik, beträgt die Ausbildung in
Mathematik im Grundstudium 28 SWS.
Es gliedert sich in die Lehrveranstaltungen:
Mathematik I
Mathematik II
Mathematik III
Mathematik IV
Mathematische Grundlagen der Informatik  
Ausgewählte Kapitel der Mathematik.
Mathematik I – IV umfassen die Gebiete Analysis, Lineare Algebra und Analytische Geometrie, Numerische Mathematik und Stochastik.
Mathematische Grundlagen der Informatik führt in mathematische Strukturen anhand von Beispielen der Informatik ein.
Bei den Ausgewählten Kapiteln der Mathematik sollen die Studierenden vorzugsweise aus den Bereichen Differentialgleichungen, Diskrete Mathematik, Numerische Mathematik, Optimierung und Stochastik wählen dürfen.

(5) Im Grundstudium entfallen 16 Semesterwochenstunden auf das Wahlpflichtfach.

(6) Für Studierende mit Wahlpflichtfach Mathematik beträgt die Ausbildung in Mathematik im
Grundstudium 44 SWS und umfasst  die  Gebiete  Analysis, Lineare  Algebra  und Analytische Geometrie,  Diskrete Mathematik, Numerische Mathematik und Stochastik.
Es gliedert sich in die Lehrveranstaltungen:
Analysis I
Analysis II
Lineare Algebra und Analytische Geometrie I
Lineare Algebra und Analytische Geometrie II  
Diskrete Mathematik
Stochastik
Numerische Mathematik
Proseminar


(7) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, der Mathematik und eines Wahlpflichtfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(8) Die Diplomvorprüfung besteht aus
a) einer Fachprüfung Informatik
b) einer Fachprüfung Mathematik  
c) einer Fachprüfung im Wahlpflichtfach
Die Fachprüfungen Informatik werden in der Regel studienbegleitend in Teilprüfungen zu Lehrveranstaltungen durchgeführt. Die Fachprüfungen in Informatik und Mathematik sind bestanden, wenn die in § 17 der Prüfungsordnung aufgeführten Kreditpunktzahlen erworben wurden.
Prüfungen im Wahlpflichtfach, das nicht Mathematik ist, werden durch die entsprechenden Fakultäten bzw. Fachbereiche in Eigenverantwortung abgehalten. Der Fachprüfung sind pauschal 24 Kreditpunkte, denen in der Regel 16 Semesterwochenstunden entsprechen, zugeordnet.

§ 6 Hauptstudium

(1)  Während des Hauptstudiums werden die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertieft. Die Veranstaltungen des Hauptstudiums vermitteln Kenntnisse in mehreren Spezialgebieten der Informatik und führen innerhalb von Vertiefungsrichtungen bis zu aktuellen Forschungsthemen. Die Palette der wählbaren Vertiefungsrichtungen ist abhängig von den am Institut vertretenen Informatikprofessuren. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die den einzelnen Lehrgebieten zugeordneten Vertiefungsrichtungen.

(2) Der Gesamtstundenumfang im Hauptstudium umfasst 64 SWS wahlobligatorischer Lehrveranstaltungen zur Informatik, davon 12 SWS für die Arbeit in einer Projektgruppe und 12 SWS im Wahlpflichtfach. Der Gesamtstundenumfang ergibt sich aufgrund der für das Bestehen der Diplomprüfung notwendigen Kreditpunktzahl.

(3) Durch Mitarbeit in einer Projektgruppe im Umfang von 12 SWS ist eine gröβere Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Themenvergabe werden Studierende des 7. Semesters vorrangig berücksichtigt. Ziel ist es, den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, schon während des Studiums Erfahrungen bei der Bearbeitung komplexer Probleme im Team zu sammeln, und somit auf die Berufspraxis der Informatikerin bzw. des Informatikers zu orientieren. Der erfolgreiche Abschluss der Arbeit in der Projektgruppe mit der Vorlage des gemeinsamen Abschlussberichts ist Voraussetzung für die Vergabe eines Diplomthemas.


(4) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeit ein fachspezifisches Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer einer Diplomarbeit beträgt sechs Monate.


(5) Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Diplomstudiengangs Informatik. Durch die Diplomprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Fachs überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden. Sie besteht aus der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen:
a)   jeweils einer Fachprüfung in zwei Vertiefungsrichtungen
b) einer Fachprüfung Informatik
c) einer Fachprüfung in einem Wahlpflichtfach
Die Fachprüfungen zu a) und b) beziehen sich auf Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten:
Theoretische Informatik und Algorithmen
Datenbanken und Informationssysteme
Software-Engineering und Programmiersprachen
Technische Informatik und Betriebssysteme
Angewandte Informatik
Die Fachprüfungen in den beiden Vertiefungsrichtungen nach Punkt a) finden als  mündliche Prüfungen statt, deren Gegenstand jeweils Lehrinhalte von Lehrveranstaltungen  über mindestens 12 Semesterwochenstunden ist. Die beiden Vertiefungsrichtungen müssen aus zwei unterschiedlichen Gebieten gewählt werden.
Die Fachprüfung gemäß Punkt b) besteht aus je einer, in der Regel mündlichen Teilprüfung mindestens zu jedem der drei genannten Gebiete, denen nicht die Vertiefungsrichtungen der Studierenden entstammen. Der Prüfungsgegenstand jeder Teilprüfung darf den Lehrinhalt von Lehrveranstaltungen von 6 Semesterwochenstunden zu jedem Gebiet nicht unterschreiten.
Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach nach Punkt c) muss auf dem gleicher Studienfach aufbauen, das bereits in der Diplomvorprüfung Prüfungsgegenstand war; andernfalls ist die Diplomvorprüfung entsprechend zu ergänzen.

§ 7 Inkrafttreten der Studienordnung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 23.12.1997 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Nr. 10, S. 25) außer Kraft.

Halle (Saale), ....... 2003
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am ......beschlossen und dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am ......... angezeigt.

Tabelle 1: Aufbau des Grundstudiums

Sem.Informatik Vorlesung/Übung
1Informatik I (4+2)

Tabelle 2: Vertiefungsrichtungen zu den einzelnen Gebieten

Theoretische Informatik und Algorithmen:
1. Theoretische Informatik mit den Schwerpunkten algorithmische Informationstheorie und formale Sprachen
2. Algorithmen und Datenstrukturen

Datenbanken und Informationssysteme:
1. Datenbanken – Modellierung und Technologie

Software - Engineering und Programmiersprachen:
1. Softwaretechnik und Übersetzerbau
2. Parallele und verteilte Algorithmen und Programmierung

Technische Informatik und Betriebssysteme:
1. Technische Informatik mit den Schwerpunkten Synthese und Verifikation digitaler Schaltungen und Hardwarealgorithmen

Angewandte Informatik:
1. Musterklassifikation und Bildverarbeitung
2. Bioinformatik
3. Computergraphik und virtuelle Welten

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