Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Prüfungsordnung Diplom-Informatik

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 22.01.2003

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Zweck der Diplomprüfung
§ 2  Diplomgrad
§ 3  Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit
§ 4  Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5  Prüfungsausschuss
§ 6  Prüfenden und Beisitzende
§ 7  Kreditpunktesystem, studienbegleitende Prüfungsverfahren
§ 8  Wiederholung von Prüfungen
§ 9  Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10  Arten der Prüfungsleistungen
§ 11 mündliche Prüfungen
§ 12 Klausurarbeiten
§ 13 prüfungsrelevante Studienleistungen
§ 14 Diplomarbeiten
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 17 Zweck, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 18 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 19 Prüfungs- und Anmeldetermine
§ 20 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis

III. Diplom-Prüfung

§ 21 Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 22 Regelung für Erwerb und Anerkennung von Kreditpunkten
§ 23 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Prüfungs- und Anmeldetermine
§ 25 Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 26 Diplomurkunde

IV. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen
  
§ 1 Zweck der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachs überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung wird abgelegt in Informatik und in einem Wahlpflichtfach. Das Wahlpflichtfach muss eine mit dem Ziel der Ausbildung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben. Die Lehrpläne für das Wahlpflichtfach bedürfen der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses nach § 5.

§ 2 Diplomgrad

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Informatikerin" bzw. "Diplom-Informatiker" (abgekürzt "Dipl.-Inform.") durch den Fachbereich Mathematik und Informatik verliehen.

§ 3 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der für die Prüfungen erforderlichen Zeit beträgt 9 Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium durch die Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs im Gesamtumfang von höchstens 160 Semesterwochenstunden, die sich in etwa gleichmäßig auf das Grund- und Hauptstudium verteilen, sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Davon unberührt ist der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit. Im Grundstudium entfallen 16 Semesterwochenstunden auf das Wahlpflichtfach, im Hauptstudium 12 Semesterwochenstunden.

§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(2) Die Fachprüfung Informatik zur Diplomvorprüfung wird in der Regel studienbegleitend in Teilprüfungen zu Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Der erste Termin einer studienbegleitenden Teilprüfung wird in der Regel auf einen Zeitpunkt am Ende der Vorlesungszeit festgesetzt, ein zweiter Prüfungstermin für die gleiche Prüfung in der Regel auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters. Zwischen beiden Terminen sollen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die beiden Fachprüfungen zur Diplomprüfung gemäß § 21 Absatz 2 a) sollen jeweils als eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Teile der Fachprüfung gemäß § 21 Absatz 2 b) können studienbegleitend abgelegt werden, wenn eine Anerkennung gemäß § 9 Absatz 3 angestrebt wird.

(4) Prüfungen können prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß § 13 als Prüfungsvoraussetzungen vorangestellt werden. Eine Einbeziehung dieser Leistungen in die Bewertung der Prüfung ist zulässig.


(5) Die Diplomvorprüfung soll bis Ende des vierten, die Diplomprüfung bis zum Ende des neunten Fachsemesters beendet sein.


(6) Sind Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters bzw. Fachprüfungen zur Diplomprüfung oder die Diplomarbeit bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dreizehnten Fachsemesters nicht als Ganzes abgelegt, so gelten die nicht abgelegten Teile dieser Prüfungen als abgelegt und nicht bestanden. Die Bewertungen derjenigen Teile von Fachprüfungen, die vor den genannten Fristen abgelegt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfung und die Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus dieser Prüfungsordnung ergeben, wird ein Prüfungsausschuss des Fachbereiches gebildet
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet auf Antrag des Fachbereichsrates diesem über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, über die Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht wird durch die Universität offen gelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  • drei Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. -dozenten oder Privatdozentinnen bzw. –dozenten,
  • einer bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Fachbereichs Mathematik und Informatik und
  • einem studentischen Mitglied, das die Diplom-Vorprüfung abgelegt haben muss. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.
    Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professorinnen oder Professoren sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach jeweils drei Jahren vom Fachbereichsrat neu bestellt, eine Wiederbestellung ist möglich. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder im Prüfungssauschuss beträgt davon abweichend ein Jahr. Der Fachbereichsrat benennt darüber hinaus für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt eine Professorin bzw. einen Professor zum Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger durch den Fachbereichsrat bestellt.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. -dozenten oder Privatdozentinnen bzw. -dozenten und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

(7) Zur Durchführung der Aufgaben des Prüfungsausschuss haben seine Mitglieder das Recht, bei Prüfungen beobachtend anwesend zu sein, sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen zu lassen und die beteiligten Prüfenden und Beisitzenden zu hören.

(8) Alle Bescheide des Prüfungsausschusses sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretende unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.


(2) Zum Prüfenden können nur Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter  bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

(3) Zu Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine vergleichbare Diplomprüfung abgelegt hat.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidaten bzw. den Kandidatinnen die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 5 Absatz (9) entsprechend.

§ 7 Kreditpunktesystem, studienbegleitende Prüfungsverfahren

(1) Das Kreditpunktesystem dient der Erfassung der von den Studierenden erbrachten Prüfungsleistungen. Jeder Lehrveranstaltung sind Kreditpunkte zugeordnet. Die Zahl der Kreditpunkte ergibt sich als die entsprechende, mit dem Faktor 1,5 multiplizierte Semesterwochenstundenzahl, wobei Übungen gleichberechtigt eingehen.

(2) Im Falle des Bestehens einer Prüfungsleistung nach § 10 wird dem Kreditpunktekonto die Kreditpunktezahl derjenigen Lehrveranstaltungen gutgeschrieben, die Gegenstand der Prüfung waren.

(3) Für alle zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung zugelassenen Kandidaten bzw. Kandidatinnen wird ein Kreditpunktekonto für die erbrachten Leistungen bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet sowie Buch geführt über bestandene und nicht bestandene Prüfungen. Den Kandidaten bzw. den Kandidatinnen sind Einblick in ihre eigenen Konten zu gewähren.

(4) Im Laufe des Studiums müssen Kreditpunkte für Proseminare und Seminare sowie die Projektarbeit erworben werden.
Kreditpunkte für Proseminare werden durch einen qualifizierten Vortrag, für Seminare der Informatik durch einen qualifizierten Vortrag sowie eine positiv bewertete schriftliche Ausarbeitung zum Thema des Vortrages, für die Projektarbeit durch einen positiv bewerteten Abschlußbericht und einen Vortrag zu den Ergebnissen der Projektarbeit, erworben.

(5) Kreditpunkte aus Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen können nur erworben werden, wenn zu den gleichen Lehrveranstaltungen nicht schon Kreditpunkte durch andere Studien- oder Prüfungsleistungen erworben wurden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Lehrveranstaltungen in diesem Sinne gleich sind.

(6) Die Fachprüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, sobald die Anzahl der Kreditpunkte, die in diesem Prüfungsfach gesammelt wurden, größer oder gleich der vorgegebenen Schranke ist. Die vorgegebenen Schranken und der Aufbau der Fachprüfungen für das Grundstudium sind in § 17, für das Hauptstudium in §§ 21 und 22 bestimmt.

§ 8 Wiederholung von Prüfungen

(1) Wenn in der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung eine Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, so kann diese Prüfung wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden mitgerechnet.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist ausgeschlossen.

(3) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt werden, sofern nicht wegen besonderer, von den Studierenden nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierzu ist von den Studierenden ein Antrag mit Begründung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung und gibt den Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(5) Hat eine Wiederholungsprüfung stattgefunden und ist als bestanden bewertet worden, so geht nur deren Note in die Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung ein.

(6) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Note der Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Die erneute Themenstellung muss spätestens innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(7) Die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung als Ganzes ist endgültig nicht bestanden, wenn zu einer Prüfung die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen oder eine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen und diese nicht bestanden wurde.

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die zu Zeiten erbracht wurden, in denen die Studierenden noch nicht im Studiengang Informatik an der Martin-Luther-Universität immatrikuliert waren, werden anerkannt.
Soweit eine anzuerkennende Diplomvorprüfung Lehrgebiete nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann insbesondere versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen bzw. die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Über die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung von Fachvertretern unter Beachtung der von der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

(3) Prüfungsleistungen von Studierenden, die bereits im Studiengang Informatik der Martin-Luther-Universität immatrikuliert waren bzw. sind, die durch Teilprüfungen im Studiengang Informatik an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nachgewiesen wurden bzw. werden sollen, können anerkannt werden, sofern die Teilprüfung wenigstens 14 Tage vor dem entsprechenden Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss schriftlich angemeldet wurde und es sich um eine benotete Teilprüfung handelt.
Hiervon ausgenommen sind die Projektarbeit, die Diplomarbeit und die Fachprüfung in den nach § 21 Absatz 2 Punkt a) wählbaren Vertiefungsrichtungen.
Liegt der Prüfungstermin in der vorlesungsfreien Zeit, so ist die Teilprüfung spätestens am Ende der vor dem Prüfungstermin liegenden Vorlesungszeit anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Bestätigung von der entsprechenden Hochschule beizulegen, aus der Inhalt und Semesterwochenstunden der geprüften Lehrveranstaltung zu entnehmen sind.
Das Ergebnis, insbesondere die Note der Teilprüfung, zusammen mit einer Bestätigung der entsprechenden Universität oder Hochschule, ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der Prüfung mitzuteilen.
Die Anerkennung ist durch den Prüfungsausschuss zu erteilen, wenn

  • zusammen mit dieser Teilprüfung nicht über die Hälfte der in dieser Fachprüfung verlangten Kreditpunkte außerhalb der Martin-Luther-Universität erworben werden,
  • im Falle einer Teilprüfung zur Vordiplomprüfung diese Teilprüfung in großen Teilen der bzw. den entsprechenden Teilprüfungen im Studiengang Informatik der Martin-Luther-Universität entspricht,
  • die bzw. der Studierende bisher keinen Fehlversuch in der entsprechenden Teilprüfung an der Martin-Luther-Universität hatte und die Teilprüfung ordnungsgemäß beim Prüfungsausschuss schriftlich angemeldet wurde.
    Für das Nichtbestehen einer außerhalb der Martin-Luther-Universität angemeldeten Teilprüfung gilt § 16 entsprechend. Eine angemeldete Teilprüfung gilt darüber hinaus als nicht bestanden, wenn das Ergebnis der Teilprüfung zusammen mit einer entsprechenden offiziellen Bestätigung nicht fristgerecht beim Prüfungsausschuss eingereicht wird.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Studiengang Informatik der Martin-Luther-Universität im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen.
Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, gilt Absatz 2.

(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, wird den Kandidaten bzw. den Kandidatinnen hierüber durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen werden der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, diese Leistung jedoch nicht in die Bildung der Gesamtnote einbezogen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(8) Soweit Studienzeiten nach den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 angerechnet werden, erfolgt eine dementsprechende Änderung der jeweiligen Meldefristen, der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen und der Kreditpunktekonten.

§ 10 Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind

  • mündliche Prüfungen nach § 11
  • schriftliche Prüfungen nach § 12
  • prüfungsrelevante Studienleistungen nach § 13 Absatz 1 und 2
  • Diplomarbeiten nach § 14

(2) Machen Kandidaten bzw. Kandidatinnen durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten bzw. den Kandidatinnen  zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 11 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen.


(2) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor mindestens zwei Prüfenden oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers gemäß § 6 Absatz 5 abgelegt. Die Dauer der Prüfung soll dem Prüfungsgegenstand angemessen sein und in der Regel 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.


(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Leistungen der Kandidaten bzw. der Kandidatinnen in den einzelnen Prüfungen werden durch  die jeweiligen Prüfenden bewertet. Das Protokoll ist von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterschreiben. Die Bewertung ist den Kandidaten bzw. den Kandidatinnen direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 12 Schriftliche Prüfungen

(1) Eine schriftliche Prüfung ist eine Klausurarbeit unter Aufsicht, in der die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nachweisen sollen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden ihres Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden. Die zulässigen Hilfsmittel werden rechtzeitig und in angemessener Form bekannt gegeben. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 10-15 Minuten pro Kreditpunkt der zugehörigen Lehrveranstaltung(en). Sie soll in der Regel 120 Minuten nicht überschreiten.

(2) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen, die an der Klausur teilgenommen haben, namentlich aufgeführt sind und besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel, einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben.

(3) Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.

§ 13 Prüfungsrelevante Studienleistungen

(1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden als Prüfungsleistungen von Referaten, mündlichen oder schriftlichen Testaten oder sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen (wie z.B. Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten oder protokollierten Leistungen) erbracht.

(2) Geht die Bewertung einer prüfungsrelevanten Studienleistung in die Note einer Fachprüfung ein, gelten § 11 und § 12 entsprechend.

(3) Proseminare, Seminare und die Projektarbeit sind prüfungsrelevante Studienleistungen, die nicht durch die Vergabe einer Note bewertet werden.

§ 14 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Termin der Ausgabe des Diplomarbeitsthemas ist durch die Betreuerin bzw. den Betreuer bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. Die Studierenden haben das hierzu auszustellende Formular gegenzuzeichnen.  Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Themenstellung muss diesem Zeitrahmen angepasst sein. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidaten bzw. der Kandidatinnen die Frist nach Rücksprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer um drei Monate verlängern.

(3) Die Diplomarbeit ist in drei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuss einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Versäumen Kandidaten bzw. Kandidatinnen die Frist ohne triftige Gründe, gilt die Diplomarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
Die Diplomarbeit soll in einer angemessenen äußeren Form vorgelegt werden, Einzelheiten legt der Prüfungsausschuss fest. Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss ausgegeben. Hierzu muss das Einverständnis einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers der Martin-Luther-Universität, die bzw. der am Studiengang Informatik beteiligt ist, als Themenstellerin bzw. Themensteller zu fungieren, vorliegen.
Die Diplomarbeit kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität, sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die an dem Studiengang Informatik beteiligt sind, betreut werden.

(5) Die Diplomarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt und betreut werden, sofern eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität, die bzw. der am Studiengang Informatik-Diplom beteiligt ist, schriftlich ihr Einverständnis erklärt, als Themenstellerin bzw. Themensteller der Arbeit zu wirken. Die betreuende Person gilt in diesem Fall als Prüfer bzw. Prüferin der Diplomarbeit nach § 6.

(6) Das Thema darf erst ausgegeben werden, nachdem die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen die Diplomvorprüfung bestanden und die Projektarbeit nach § 22 Absatz 3 abgeschlossen haben.

(7) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema ihrer Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Auf Antrag der Studierenden sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass Studierende spätestens sechs Wochen nach Antragstellung ein Thema für eine Diplomarbeit nebst Betreuerin oder Betreuer erhalten.

(8) Studierende haben einmal die Möglichkeit, ein an sie ausgegebenes Thema für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von einem Monat unbearbeitet zurückzugeben und ein anderes Thema zu erhalten.

(9) Die Diplomarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen (nach § 6), von denen mindestens eine bzw. einer eine bzw. ein Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein soll, gutachterisch zu bewerten. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der durch die Gutachten festgelegten Noten, sofern die Differenz der Einzelbewertungen nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten

(10) Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist auf Antrag der Studierenden eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine Rückgabe dieses Themas sowie eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(11) Die Diplomarbeit soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Der Umfang der Diplomarbeit soll der Themenstellung angemessen sein.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist durch Vergabe einer Note und dem ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten:

1,0sehr gut
2,0gut

(2) Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten innerhalb des Intervalls von 1,0 bis 4,0 um 0,3 erhöht bzw. erniedrigt werden.


(3) Die Fachnote einer Fachprüfung, die nach § 7 Absatz 6 bestanden ist, errechnet sich aus dem nach Kreditpunkten gewichtete Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der Prüfungsleistungen, aus denen sich die Fachprüfung zusammensetzt. Bei der Notenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:

(4) Für die Bildung der Gesamtnoten gemäß § 20 Absatz 1 und § 25 Absatz 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.

bis 1,5sehr gut
über 1,5 bis 2,5gut

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn Kandidaten bzw. Kandidatinnen den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Zudem gelten die Bestimmungen aus § 9 Absatz 3.
Ein Rücktritt von einer fristgemäß angemeldeten (Teil)-Prüfung ohne Angabe von Gründen ist nur bis einschließlich 7 Tage vor dem Prüfungstermin zulässig.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der Kandidaten bzw. der Kandidatinnen oder eines von ihm bzw. von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe.  Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

(3) Versuchen Kandidaten bzw. Kandidatinnen das Ergebnis der eigenen Prüfungsleistungen oder das anderer schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als  nicht bestanden. Werden Studierende von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, können sie verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Belastende Entscheidungen sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

(5) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BerzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erziehungszeit nach dem jeweils gültigen Gesetz auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen den Kandidaten bzw. den Kandidatinnen mit.
Die Bearbeitungsfrist einer Diplomarbeit kann nicht durch die Erziehungszeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Erziehungszeit erhalten die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen ein neues Thema. Entsprechendes gilt für die Projektarbeit.

(6) Kandidaten bzw. Kandidatinnen können verlangen, dass die Entscheidungen nach § 16 Absatz 1 und 2 innerhalb von vier Wochen vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

II. Diplomvorprüfung

§ 17 Zweck, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nachweisen, dass sie die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, der Mathematik und eines Wahlpflichtfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus
a) einer Fachprüfung Informatik
b) einer Fachprüfung Mathematik  
c) einer Fachprüfung im Wahlpflichtfach


(3) Die Fachprüfung in Informatik ist bestanden, wenn 57 Kreditpunkte erreicht worden sind. Prüfungen sind abzulegen zu den Lehrveranstaltungen

Informatik I9 Kreditpunkte
Informatik II9 Kreditpunkte

(4) Bei Studierenden mit einem anderen Wahlpflichtfach als Mathematik ist die Fachprüfung in Mathematik bestanden, wenn durch Prüfungen 42 Kreditpunkte erreicht worden sind. Prüfungen sind abzulegen zu den Lehrveranstaltungen

Mathematik I
Mathematik II

(5) Bei Studierenden mit Wahlpflichtfach Mathematik umschließt die unter § 17 Absatz 2 Punkt b angegebene Fachprüfung in Mathematik die in § 17 Absatz 2 Punkt c angegebene Fachprüfung im Wahlpflichtfach. Die Fachprüfung ist bestanden, wenn 66 Kreditpunkte erreicht worden sind. Prüfungen sind abzulegen zu den Lehrveranstaltungen

Analysis I9 Kreditpunkte
Analysis II9 Kreditpunkte

(6) Prüfungen in einem Wahlpflichtfach, das nicht Mathematik ist, werden durch die entsprechenden Fakultäten bzw. Fachbereiche in Eigenverantwortung abgehalten. Der Fachprüfung sind pauschal 24 Kreditpunkte, welche in der Regel 16 Semesterwochenstunden entsprechen, zugeordnet. Davon unberührt ist § 17 Absatz 5.

§ 18 Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundene Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
b) an der Martin-Luther-Universität zum Zulassungszeitpunkt im Studiengang Informatik eingeschrieben ist.

(2) Zu einer Teilprüfung einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer zur Diplomvorprüfung zugelassen ist. Für die Fachprüfung in einem Wahlpflichtfach, das nicht Mathematik ist, müssen außerdem je nach Bestimmung des entsprechenden Faches Leistungsnachweise vorgelegt werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) das Zeugnis gemäß § 18 Absatz 1 a);
b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft bereits Prüfungsleistungen in einem Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden wurden oder sich die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen in einem Prüfungsverfahren befinden;
c) eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden oder in einem solchen Studiengang der Prüfungsanspruch verloren wurde.

(4) Können Kandidaten bzw. Kandidatinnen ohne ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der § 18 Absatz 3 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihnen gestatten, die Nachweise auf andere Weise zu führen.

(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.

(6) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die in § 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt wurden oder
c) Kandidaten bzw. Kandidatinnen die die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden haben oder sich an einer solchen Universität oder Hochschule in einem Prüfungsverfahren befinden oder
d) die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen den Prüfungsanspruch verloren haben oder
e) nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in einem Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Fehlversuche anzurechnen sind und deshalb keine Möglichkeit einer Wiederholung dieser Prüfungsleistung im Studiengang Informatik besteht.

(7) Die Zulassung zu einer Teilprüfung darf nur untersagt werden, wenn
a) die Meldefrist gemäß § 19 Absatz 2 und 3 nicht eingehalten wird oder
b) eine weitere Wiederholung gemäß § 8 ausgeschlossen ist oder
c) Kandidaten bzw. Kandidatinnen nach § 16 Absatz 3 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wurden oder
d) die Zulassung zur Diplomvorprüfung nicht vorliegt.

§ 19 Prüfungs- und Anmeldetermine

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung muss spätestens zwei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des ersten Fachsemesters gestellt werden.

(2) Zu jeder Teilprüfung der Diplomvorprüfung haben sich die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen schriftlich beim Prüfungsausschuss anzumelden. Dies gilt auch für die Fachprüfung im Wahlpflichtfach und Teilprüfungen, die gemäß § 9 Absatz 3 an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden.

(3) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Teilprüfungen hat in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters zu erfolgen. Die Anmeldetermine werden öffentlich durch Aushang unter Angabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben. Für Teilprüfungen, die gemäß § 9 Absatz 3 an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden, sind die Anmeldefristen gemäß § 9 Absatz 3 verbindlich.

(4) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine, Prüfungsarten und der Prüfenden erfolgt spätestens einen Monat vor Ende der Vorlesungszeit durch Aushang.

(5) Sind prüfungsrelevante Studienleistungen für eine Teilprüfung gemäß § 4 Absatz 4 vorgesehen, so sind deren Art und ihre mögliche Einbeziehung in die Bewertung der Prüfung zu Beginn der Vorlesungszeit, in der die Lehrveranstaltungen stattfinden, von den Prüfenden bekannt zu geben.

§ 20 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in § 17 Absatz 2 angegebenen Fachprüfungen bestanden sind. Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich gemäß § 15 Absatz 4 aus den nach den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Fachnoten.

(2) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die für die einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(3) Haben Kandidaten bzw. Kandidatinnen die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 21 Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung sollen die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nachweisen, dass sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Fachs überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen:


a)  jeweils einer Fachprüfung in zwei Vertiefungsrichtungen
b) einer Fachprüfung Informatik
c) einer Fachprüfung in einem Wahlpflichtfach

Die Fachprüfungen zu a) und b) beziehen sich auf Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten:

Theoretische Informatik und Algorithmen
Datenbanken und Informationssysteme
Software-Engineering und Programmiersprachen
Technische Informatik und Betriebssysteme
Angewandte Informatik

(3) Die Fachprüfungen in den beiden Vertiefungsrichtungen nach § 21 Absatz 2 Punkt a) finden als  mündliche Prüfungen statt, deren Gegenstand jeweils Lehrinhalte von Lehrveranstaltungen über mindestens 12 Semesterwochenstunden ist. Die beiden Vertiefungsrichtungen müssen aus zwei in § 21 Absatz 2 genannten unterschiedlichen Gebieten gewählt werden.
Die Studienordnung legt die Vertiefungsrichtungen und deren Zuordnung zu den in § 21 Absatz 2 genannten Gebieten fest, jedem Gebiet ist mindestens eine Vertiefungsrichtung zugeordnet.

(4) Die Fachprüfung gemäß § 21 Absatz 2 Punkt b) besteht aus je einer, in der Regel  mündlichen Teilprüfung mindestens zu jedem der drei in § 21 Abs. 2 genannten Gebiete, denen nicht die Vertiefungsrichtungen der Kandidaten bzw. der Kandidatinnen entstammen. Der Prüfungsgegenstand jeder Teilprüfung darf den Lehrinhalt von Lehrveranstaltungen von 6 Semesterwochenstunden zu jedem Gebiet nicht unterschreiten.

(5) Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach nach § 21 Absatz 2 Punkt c) muss auf dem Gebiet aufbauen, das bereits in der Diplomvorprüfung Prüfungsgegenstand war; andernfalls ist die Diplomvorprüfung entsprechend zu ergänzen.

§ 22 Kreditpunkte aus der Diplomprüfung

(1) Durch Fachprüfungen zu den beiden Vertiefungsrichtungen nach § 21 Absatz 2 Punkt a) und die Fachprüfung im Wahlpflichtfach nach § 21 Absatz 2 Punkt c) müssen jeweils 18 Kreditpunkte erworben werden.

(2) Die Gesamtzahl der durch die Fachprüfung gemäß § 21 Absatz 2 Punkt b) mindestens zu erwerbenden Kreditpunkte beträgt 36.
In jedem der drei in § 21 Absatz 2 genannten Gebiete, denen nicht die Vertiefungsrichtungen der Kandidaten bzw. der Kandidatinnen entstammen, müssen mindestens 9 Kreditpunkte erworben werden, wobei maximal je Gebiet 18 Kreditpunkte anrechenbar sind.
Bei der Bildung der Gesamtnote der Fachprüfung zu § 21 Abs. 2 Punkt b) gehen alle hierfür aus Teilprüfungen erzielten Noten ein. Kreditpunkte aus Teilprüfungen zur Fachprüfung nach § 21 Absatz 2 Punkt b), deren Gegenstand Lehrveranstaltungen aus Gebieten nach § 21 Absatz 2 waren, denen die Vertiefungsrichtungen entstammen, werden nicht angerechnet.

(3) Durch die Projektarbeit, die in einer der beiden Vertiefungsrichtungen zu absolvieren ist, werden 18 Kreditpunkte erworben.


(4) In jeder der Vertiefungsrichtung müssen mindestens 3 weitere Kreditpunkte durch ein Seminar erworben werden.

(5) Wird die Diplomarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet, so werden hierdurch 30 Kreditpunkte erworben.

(6) Prüfungen im Wahlpflichtfach werden durch die entsprechende Fakultät bzw. den entsprechenden Fachbereich in Eigenverantwortung abgehalten. Der Fachprüfung sind pauschal 18 Kreditpunkte zugeordnet, welche in der Regel 12 Semesterwochenstunden entsprechen.

§ 23 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 18 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen die Diplomvorprüfung im Studiengang Informatik der Martin-Luther-Universität oder eine gemäß § 9 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung bestanden hat.


(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Im Zulassungsgesuch ist das Wahlpflichtfach anzugeben.
Bei Antragstellung sind, soweit diese beim Prüfungsausschuss von der Meldung zur Diplomvorprüfung her noch nicht vorliegen, folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung, wobei im Falle der an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegten Diplomvorprüfung die Anerkennungsbescheinigung gemäß § 9 beigefügt werden muss
b) weitere Unterlagen entsprechend § 18 Absatz 3 Punkte b und c

(3) Für die Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gilt § 18 Absatz 4 bis 7 entsprechend.

§ 24 Prüfungs- und Anmeldetermine

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung soll in dem  Semester gestellt werden, das nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplomvorprüfung beginnt.

(2) § 19 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Die Anmeldung der Diplomarbeit kann erfolgen, sobald die Voraussetzungen von § 14 Absatz 6 erfüllt sind.

(4) Bei der Anmeldung zu einer Teilprüfung nach § 21 Absatz 2 Punkte a) und b) ist durch die Kandidaten bzw. durch die Kandidatinnen anzugeben, ob diese zur Fachprüfung nach § 21 Absatz 2 Punkt a) oder Punkt b) gehören soll.

§ 25 Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald alle Fachprüfungen nach § 21 Absatz 2 bestanden sind, die Kreditpunkte nach § 22 Absatz 3 und 4 erworben wurden und die Diplomarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet wurde.

(2) Die Noten der Fachprüfungen nach § 21 Absatz 2 errechnen sich gemäß §15 Absatz 3. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der vier Fachprüfungen gemäß § 21 Absatz 2 und der Note der Diplomarbeit. Die Wichtungsfaktoren der einzelnen Bestandteile der Diplomprüfung sind:
Diplomarbeit – Wichtungsfaktor 3
Fachprüfungen nach § 21 Absatz 2 a) – jeweils Wichtungsfaktor 1
Fachprüfung nach § 21 Absatz 2 b) – Wichtungsfaktor 2
Fachprüfungen nach § 21 Absatz 2 c) – Wichtungsfaktor 1

(3) Sind die Noten für die Diplomarbeit 1,0 und alle Fachprüfungen jeweils 1,3 oder besser, so wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

(4) Haben Kandidaten bzw. Kandidatinnen die Diplomprüfung bestanden, so erhalten sie das Zeugnis der Diplomprüfung. Das Zeugnis enthält

  • sämtliche Prüfungsleistungen mit  Angabe der Kreditpunkte und der erreichten Noten,
  • das Thema der Diplomarbeit, deren Note sowie den Namen der Themenstellerin bzw. des Themenstellers,
  • die Gesamtnote der Diplomprüfung.

Auf Antrag der Kandidaten bzw. der Kandidatinnen kann die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Anzahl der Fachsemester aufgenommen werden.


(5) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


(6) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 26 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidaten bzw. den Kandidatinnen die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Informatikerin bzw. Diplom-Informatiker beurkundet.


(2) Die Universität stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union, Europarat und Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf Antrag der Prüflinge soll ihnen die Universität zusätzlich zum Diploma Supplement Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen.

(3) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29 Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 21.5.1996 (MBl. LSA Nr. 56/1997) außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Martin-Luther Universität für den Studiengang Informatik eingeschrieben werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung über die Diplomprüfung gelten für alle Studierenden, die vor Inkrafttreten im Studiengang Informatik an der Martin-Luther-Universität immatrikuliert waren, ihre Diplomvorprüfung bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hatten.

(4) Studierende, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik-Diplom an der Martin-Luther Universität eingeschrieben sind, können unwiderruflich erklären, dass sie nach der vorliegenden Diplomprüfungsordnung geprüft werden möchten. Sobald diese Erklärung beim Prüfungsausschuss eingegangen ist, gilt für diese Studierenden die vorliegende Prüfungsordnung.
Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 9. Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik-Diplom der Martin-Luther-Universität vom 17. Oktober 1997 sind letztmals sechs Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung möglich.

(5) Andere als die in § 29 Absatz 2,3,4 aufgeführten Studierenden des Studiengangs Informatik-Diplom der Martin-Luther Universität werden nach Ablauf einer Frist von sechs Semestern nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung von Amts wegen in die vorliegende Prüfungsordnung übergeleitet. Über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß den Festlegungen des § 9.

Halle (Saale), .......2003
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Zum Seitenanfang